CNH Anwälte - Fachkanzlei Arbeitsrecht
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SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNG


Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen

Eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist gemäß § 177 SGB IX in allen Betrieben und Dienststellen zu wählen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.

Wir beraten und schulen bereits im Zusammenhang mit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und vertreten diese in Wahlanfechtungsverfahren vor den Arbeitsgerichten.

Gewählte Vertrauenspersonen beraten und vertreten wir in allen Angelegenheiten, die die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 178 SGB IX betreffen. Dazu gehört die Geltendmachung von Unterrichtungsansprüchen ebenso wie die Durchsetzung von Anhörungs- und Beteiligungsrechten, welche die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, die Rechte der schwerbehinderten Menschen in ihrem Betrieb oder ihrer Dienststelle effektiv zu vertreten.

Darüber hinaus unterstützen wir die Schwerbehindertenvertretung auch bei der Durchsetzung persönlicher Rechte nach § 179 SGB IX. Hierzu gehören Freistellungsansprüche, Schulungsansprüche sowie Ansprüche auf Räumlichkeiten und Geschäftsbedarf (z.B. Büromöbel, Gesetzestexte, Kommentare). Sofern erforderlich setzen wir diese Rechte auch vor den zuständigen Arbeitsgerichten durch.

Schließlich stehen wir auch für eine Beratung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX sowie in allen Fragen betreffend die Zusammenarbeit mit den Integrationsämtern zur Verfügung.

Das Bundesteilhabegesetz hat seit dem 01.01.2017 die Rechte für die Schwerbehindertenvertretung gestärkt. So ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 178 Abs. 2 SGB IX unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht zuvor beteiligt wurde.

Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wurde von derzeit 200 schwerbehinderte Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt. Die Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter sind nun nach oben gestaffelt, so dass dann die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die bisher maximal möglichen zwei Stellvertreter.

Nun hat der erste SBV-Stellvertreter den gleichen Schulungsanspruch wie die Vertrauensperson und der Arbeitgeber übernimmt künftig auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.

Außerdem besteht ein Übergangsmandat für Schwerbehindertenvertretungen bei Betriebsübergang in der gewerblichen Wirtschaft, so wie es für den Betriebsrat in § 21a Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.

Bei Bedarf bieten wir gern Schulungen für Schwerbehindertenvertretungen zu allen oben genannten Themen zum Schwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch IX an.

 



Aktuelles
CNH Newsletter 2024 Nr. 2

Mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:

  • die Frage der Zweckbefristung,**Dispositionsmöglichkeit des
    Arbeitgebers,
  • die Frage der Möglichkeit einer Behinderung der Betriebsratsarbeit
    durch unzulässige Drohungen und
  • die Frage, welche Auswirkungen die Erhöhung der Arbeitszeit auf die
    Leistungszulage haben


CNH Newsletter 2024 Nr. 1

Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:

  • die fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung,
  • die Frage des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausspruch einer Kündigung und
  • die Frage der Sozialauswahl bei einer etappenweise Stilllegung des
    Betriebes